Tierarztpraxis Schnelsen
 

Anpassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
 

 
§ 4 der GOT schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist. Unsere Praxis ist daher gehalten, unsere Preise gemäß der neuen Gebührenodnung anzupassen. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis!
 
Die Angleichung der Gebührensätze war nötig.
Eine allgemeine Anpassung der Vergütung tierärztlicher Leistungen an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ist seit neun Jahren nicht erfolgt. Die Höhe der aktuellen Anpassung entspricht allerdings noch nicht einmal dem Inflationsausgleich und ist dementsprechend äußerst maßvoll. Außerdem sind die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, stärker gestiegen als die Inflationsrate. Das liegt vor allem an gestiegenen Kosten für Personal,medizinische Geräte, Entsorgung sowie Energie.
In den letzten Jahren wurden den praktizierenden Tierärzten darüber hinaus ohne Gegenleistung zahlreiche zusätzliche Pflichten im Rahmen der Qualitätssicherung auferlegt. Dazu gehören z.B. Fortbildungs- und Dokumentationspflichten. Diese führen zu Investitionen in  Computertechnik und Software und verursachen einen hohen Zeitaufwand .
 
Warum gibt es eine Gebührenordnung?
 
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll hauptsächlich über die Leistung und eher nicht über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter nachkommen können. Sie sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis. Außerdem können tierärztliche Leistungen bei einer angemessenen Vergütung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.

Anpassung der GOT - "Notdienstpauschale"

 
Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um eine sog. „Notdienstgebühr“ ergänzt. Diese soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, für Sie und Ihre Tiere auch bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis
stehen für Nachtarbeit und Sonn‐ und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT‐Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für Ihre Praxis nicht kostendeckend.


Was ändert sich für Sie?
Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:
‐ Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,‐ Euro berechnet werden.
‐ Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2‐fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4‐fachen Gebührensatz abzurechnen.
Wann handelt es sich um Notdienst?
Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen Zeitangaben:
‐ täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),*
‐ von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie ‐ von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.
Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren werden dann auch nicht berechnet.

 Weitere Infos zur GOT finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik „Für Tierhalter“/„GOT“)
 Weitere Infos zum Notdienst finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik: „Für
Tierhalter“/„Tipps für Tierhalter“/„Notdienstflyer“)

 * Wenn Sie vor 18:00 Uhr gekommen sind und warten mussten, entfällt selbstverständlich die Notdienstpauschale

 
 
 
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